FAQ Abschluss

Fragen zum Bachelorabschluss

Muss ich meine Bachelorarbeit im Dekanat abgeben?

Nein, die Bachelorarbeit wird dem/der Leiter/in der Arbeit oder der Studienleitung des Faches abgegeben. Dies kann je nach Fach anders geregelt sein. Fragen Sie bei der Studienleitung Ihres Faches nach.

Wie muss ich vorgehen, um den Bachelorabschluss zu beantragen?

  1. Alle Minor müssen im KSL auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt werden: Beantragen Sie dies via KSL für jeden einzelnen Minor bei der Studienleitung des jeweiligen Faches, oder dem Dekanat des entsprechenden Faches, falls Sie einen Fakultätsfremden Minor belegen. Ein Minor „Freie Leistungen“ muss nicht auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt werden. Falls Sie ein Monofach studieren, folgen Sie direkt den Anweisungen in Punkt 2. Erst wenn alle Minor auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt wurden, können Sie mit Punkt 2 weiterfahren.
  2. Das Majorfach muss im KSL auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt werden: Beantragen Sie dies via KSL bei der Studienleitung des Majorfaches. Konsultieren Sie gleichzeitig die Internetseite des Majorfaches. Allenfalls verlangt die Studienleitung weitere Dokumente von Ihnen. (Wählen Sie im KSL NICHT den "Antrag auf Abschluss stellen" in der obersten Zeile für den gesamten Bachelor an! Dies wird nicht funktionieren und Sie erhalten eine Fehlermeldung.)
  3. Die Studienleitung prüft, ob Sie alle fachlichen Anforderungen zum Abschluss gemäss jeweiligem Studienplan erfüllt haben, setzt dann Ihren Status auf „Fachanforderungen erfüllt“, und informiert das Dekanat. Das Dekanat prüft, ob die Regelstudienzeit gemäss Art. 12, RSL Phil.-nat. 18 eingehalten wurde und erstellt dann Ihre Abschlussdokumente. Sie erhalten eine E-mail vom Dekanat, sobald Ihre Unterlagen bereit sind. Falls Ihr Major schon mehrere Wochen in KSL auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt ist und Sie keine E-mail vom Dekanat erhalten haben, melden Sie sich persönlich bei uns.

Welche Unterlagen muss ich beim Dekanat vorweisen, damit ich meine Abschlussunterlagen beziehen darf?

Formular „Bachelorabschluss“, "Erklärung Bachelorarbeit" und Zahlungsbeleg Ihrer Geldüberweisung(en) für die Leistungskontrollengebühr ( Art. 40, RSL Phil.-nat. 18 ) von CHF 300.-. Siehe hier.

Kann ich die Leistungskontrollengebühr von CHF 300.- auch im Dekanat bar bezahlen?

Nein, im Dekanat muss die Bestätigung der bereits getätigten Einzahlung vorgewiesen werden (E-Banking Auszug oder quittierter Einzahlungsschein).

Wie ist die Immatrikulationspflicht beim Bachelorabschluss geregelt?

Wenn die Note der Bachelorarbeit bis Ende Woche 7 resp. 37 im KSL eingetragen wurde, ist eine Immatrikulation im Folgesemester nicht mehr nötig, vorausgesetzt Sie wollen Ihr Studium nicht an der Universität Bern fortsetzen.

Wie funktioniert die Umschreibung in den Masterstudiengang?

Schreiben Sie sich im Semesterkontrollblatt nur in den Master um, wenn der Bachelorabschluss bis zum 30. September bzw. 28. Februar erfolgen wird.

 

Vorgehen Bachelorabschluss

Fragen zum Masterabschluss

Was muss ich machen, damit meine Masterarbeitsnote in meinem KSL Profil erscheint?

Bitten Sie das Studienleitungs-Sekretariat Ihres Faches die Note der Masterarbeit in KSL einzutragen. Reichen Sie gleichzeitig die bereinigte Masterarbeit in elektronischer Form und die Beurteilung zur Genehmigung durch den Studienausschuss der Fakultät (Art. 53, RSL Phil.-nat. 18 ) elektronisch im Dekanat ein. Nach einer einwöchigen Referendumsfrist (mo-mo) überträgt das Dekanat die Masternote in Ihr KSL Profil.

Wie muss ich vorgehen, um den Masterabschluss zu beantragen?

  1. Ihr Master-Majorprogramm muss in KSL auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt werden. Dazu müssen Sie via KSL bei Ihrem Major den „Antrag auf Bestanden“ stellen. Konsultieren Sie gleichzeitig die Internetseite des Majorfaches. Allenfalls verlangt die Studienleitung weitere Dokumente von Ihnen. Die Studienleitung prüft, ob Sie alle fachlichen Anforderungen zum Abschluss gemäss jeweiligem Studienplan erfüllt haben, setzt dann Ihren Status auf „Fachanforderungen erfüllt“, und informiert das Dekanat. Siehe hier.
    (Wählen Sie im KSL NICHT den "Antrag auf Abschluss stellen" in der obersten Zeile für den gesamten Master an! Dies wird nicht funktionieren und Sie erhalten eine Fehlermeldung.)
  2. Das Dekanat prüft, ob die Regelstudienzeit gemäss Art. 12, RSL Phil.-nat. 18 eingehalten wurde und erstellt dann Ihre Abschlussdokumente. Sie erhalten eine E-mail, sobald Ihre Unterlagen bereit sind und werden aufgefordert folgende Unterlagen im Dekanat einzureichen; Formular „Masterabschluss“ und Zahlungsbeleg Ihrer Geldüberweisung für die Leistungskontrollengebühr (Art. 40, RSL Phil.-nat. 18 ) von CHF 300.- . Siehe hier.
    Falls Ihr Studiengang schon mehrere Wochen in KSL auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt ist und Sie keine E-mail vom Dekanat erhalten haben, melden Sie sich persönlich bei uns.

Wenn ich den Antrag auf Abschluss in KSL stelle, kommt die Meldung „Bitte beantragen Sie den Abschluss persönlich im Dekanat“. Muss ich wirklich persönlich vorbeikommen?

Wenn diese Meldung erscheint, haben Sie den Antrag in KSL am falschen Ort gestellt. Bitte versuchen Sie es eine Zeile weiter unten, beim Master Major.
Hier finden Sie eine genaue Anleitung dazu:
http://www.philnat.unibe.ch/studium/abschluss/index_ger.html#pane153566

Ich habe die Leistungskontrollengebühr CHF 300.- bereits beim Bachelorabschluss einbezahlt. Muss ich dies beim Masterabschluss nochmals machen?

Ja, die Leistungskontrollengebühr muss pro Studiengang bezahlt werden.

Kann ich die Leistungskontrollengebühr von CHF 300.- auch im Dekanat bar bezahlen?

Nein, im Dekanat muss die Bestätigung der bereits getätigten Einzahlung vorgewiesen werden (E-Banking Auszug oder quittierter Einzahlungsschein).

Wie ist die Immatrikulationspflicht beim Masterabschluss geregelt?

Die definitive, korrigierte Masterarbeit samt Beurteilung des Leiters/der Leiterin muss bis spätestens Ende Kalenderwoche 7 resp. 37 beim Dekanat eingereicht werden.

 

Vorgehen Masterabschluss

Fragen zum PhD-Abschluss

Muss ich zum Zeitpunkt meiner Doktoratsprüfung immatrikuliert sein?

Ja, Sie müssen am Tag Ihrer Doktoratsprüfung immatrikuliert sein. Wir richten uns nach dem akademischen Jahr: Herbstsemester: 1. August bis 31. Januar, Frühjahrssemester: 1. Februar bis 31. Juli.

Warum muss ich meine Doktorarbeit samt den Gutachten bereits 3 Wochen vor der Doktoratsprüfung auf dem Dekanat abgeben?

Erst nach Überprüfung und Genehmigung der Gutachten und Noten durch die Fakultät sind Sie zur Doktoratsprüfung zugelassen (PromR Phil.-nat. 19, Art. 20 Abs. 6).

Abgabe der Doktorarbeit im Dekanat

Die definitive und bereinigte Doktorarbeit (1 Exemplar) muss auf dem Studiensekretariat des Phil.-nat. Dekanats abgegeben werden. Dieses Exemplar wird vom Dekan unterschrieben und Sie erhalten es wieder zurück. Nach erfolgter Doktorprüfung sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Dissertation via BORIS Theses auf dem Server der Universitätsbibliothek zu veröffentlichen.

In welcher Sprache dürfen Doktorarbeiten verfasst werden?

Dissertationen dürfen in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst werden. Ausnahmen können auf Antrag von der Fakultät genehmigt werden.

Wie viele ExaminatorInnen müssen bei meiner Doktoratsprüfung anwesend sein?

Die Doktoratsprüfung wird von mind. zwei ExaminatorenInnen durchgeführt. Ein/e ExaminatorIn führt den Vorsitz. Sie oder er muss ordentliche/r bzw. außerordentliche/r ProfessorIn der Phil.–nat. Fakultät sein. Sie oder er darf nicht zugleich LeiterIn der Doktorarbeit sein.

Wie berechnet sich die Note der Doktorarbeit?

Als Note für die Doktorarbeit wird das ungerundete arithmetische Mittel der beiden Einzelnoten des Leiters oder der Leiterin und des externen Gutachters oder der externen Gutachterin festgesetzt (PromR Phil.-nat. 19, Art. 20, Abs. 1 und 7).

Wie berechnet sich das Gesamtprädikat meiner Doktoratsprüfung?

Die Note der Doktoratsprüfung entspricht dem ungerundeten arithmetischen Mittelwert der Noten ALLER Examinatorinnen und Examinatoren.

Wie berechnet sich die Gesamtnote des Doktorats?

Die Gesamtnote des Doktorats errechnet sich aus der ungerundeten Note der Doktorarbeit und der ungerundeten Note der Doktorprüfung gestützt auf die im Studienplan festgelegte Gewichtung.

Darf ich die Gutachten meiner Doktorarbeit im Dekanat einsehen?

Das Dekanat ist nicht berechtigt, Ihnen die Gutachten zu zeigen. Es liegt in der Kompetenz Ihres Leiters/Ihrer Leiterin, ob er/sie Ihnen die Gutachten zeigen möchte.

 

Vorgehen PhD-Abschluss