Bachelorabschluss
Masterabschluss
PhD-Abschluss
Nein, die Bachelorarbeit wird dem/der Leiter*in der Arbeit oder der Studienleitung des Faches abgegeben. Dies kann je nach Fach anders geregelt sein. Fragen Sie bei der Studienleitung Ihres Faches nach.
Formular „Bachelorabschluss“, "Erklärung Bachelorarbeit" und Zahlungsbeleg Ihrer Geldüberweisung(en) für die Leistungskontrollengebühr ( Art. 40, RSL Phil.-nat. 18 ) von CHF 300.-. Siehe hier.
Nein, im Dekanat muss die Bestätigung der bereits getätigten Einzahlung vorgewiesen werden (E-Banking Auszug oder quittierter Einzahlungsschein).
Wenn die Note der Bachelorarbeit bis Ende Woche 7 resp. 37 im KSL eingetragen wurde, ist eine Immatrikulation im Folgesemester nicht mehr nötig, vorausgesetzt Sie wollen Ihr Studium nicht an der Universität Bern fortsetzen.
Wegen der hohen Anzahl von Studierenden und den limitierten Plätzen in der Veranstaltungslokalität, muss die Promotionsfeier 2026 auf die Master- und PhD-Absolvierenden begrenzt werden. Dieser Entscheid ist der Fakultätsleitung schwer gefallen, war aber leider unumgänglich. Wir danken Ihnen für das Verständnis.
Schreiben Sie sich im Semesterkontrollblatt nur in den Master um, wenn der Bachelorabschluss bis zum 30. September bzw. 28. Februar erfolgen wird.
Eine detaillierte Anleitung dazu finden Sie hier.
Bitten Sie das Studienleitungs-Sekretariat Ihres Faches die Note der Masterarbeit in KSL einzutragen. Reichen Sie gleichzeitig die bereinigte Masterarbeit in elektronischer Form und die Beurteilung zur Genehmigung durch den Studienausschuss der Fakultät (Art. 53, RSL Phil.-nat. 18 ) elektronisch im Dekanat ein. Nach einer einwöchigen Referendumsfrist (mo-mo) überträgt das Dekanat die Masternote in Ihr KSL Profil.
Wenn diese Meldung erscheint, haben Sie den Antrag in KSL am falschen Ort gestellt. Bitte versuchen Sie es eine Zeile weiter unten, beim Master Major. Hier finden Sie eine genaue Anleitung dazu: http://www.philnat.unibe.ch/studium/abschluss/index_ger.html#pane153566
Ja, die Leistungskontrollengebühr muss pro Studiengang bezahlt werden.
Die definitive, korrigierte Masterarbeit samt Beurteilung des Leiters/der Leiterin muss bis spätestens Ende Kalenderwoche 7 resp. 37 beim Dekanat eingereicht werden.
Ja, in diesem Fall wird Ihnen an der Promotionsfeier ein leeres Couvert überreicht.
Ja, Sie müssen am Tag Ihrer Doktoratsprüfung immatrikuliert sein. Wir richten uns nach dem akademischen Jahr: Herbstsemester: 1. August bis 31. Januar, Frühjahrssemester: 1. Februar bis 31. Juli.
Erst nach Überprüfung und Genehmigung der Gutachten und Noten durch die Fakultät sind Sie zur Doktoratsprüfung zugelassen (PromR Phil.-nat. 19, Art. 20 Abs. 6).
Die definitive und bereinigte Doktorarbeit (1 Exemplar) muss auf dem Studiensekretariat des Phil.-nat. Dekanats abgegeben werden. Dieses Exemplar wird vom Dekan unterschrieben und Sie erhalten es wieder zurück. Nach erfolgter Doktorprüfung sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Dissertation via BORIS Theses auf dem Server der Universitätsbibliothek zu veröffentlichen.
Dissertationen dürfen in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst werden. Ausnahmen können auf Antrag von der Fakultät genehmigt werden.
Die Doktoratsprüfung wird von mind. zwei Examinatoren*innen durchgeführt. Ein/e Examinator*in führt den Vorsitz. Sie oder er muss ordentliche/r bzw. ausserordentliche/r Professor*in der Phil.–nat. Fakultät sein. Sie oder er darf nicht zugleich Leiter*in der Doktorarbeit sein.
Als Note für die Doktorarbeit wird das ungerundete arithmetische Mittel der beiden Einzelnoten des Leiters oder der Leiterin und des externen Gutachters oder der externen Gutachterin festgesetzt (PromR Phil.-nat. 19, Art. 20, Abs. 1 und 7).
Die Note der Doktoratsprüfung entspricht dem ungerundeten arithmetischen Mittelwert der Noten ALLER Examinatorinnen und Examinatoren.
Die Gesamtnote des Doktorats errechnet sich aus der ungerundeten Note der Doktorarbeit und der ungerundeten Note der Doktorprüfung gestützt auf die im Studienplan festgelegte Gewichtung.
Das Dekanat ist nicht berechtigt, Ihnen die Gutachten zu zeigen. Es liegt in der Kompetenz Ihres Leiters/Ihrer Leiterin, ob er/sie Ihnen die Gutachten zeigen möchte.
Eine detaillierte Anleitung diesbezüglich finden Sie hier.