FAQ Abschluss

Fragen zum Bachelorabschluss

Nein, die Bachelorarbeit wird dem/der Leiter*in der Arbeit oder der Studienleitung des Faches abgegeben. Dies kann je nach Fach anders geregelt sein. Fragen Sie bei der Studienleitung Ihres Faches nach.

  1. Alle Minor müssen im KSL auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt werden: Beantragen Sie dies via KSL für jeden einzelnen Minor bei der Studienleitung des jeweiligen Faches, oder dem Dekanat des entsprechenden Faches, falls Sie einen Fakultätsfremden Minor belegen. Ein Minor „Freie Leistungen“ muss nicht auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt werden. Falls Sie ein Monofach studieren, folgen Sie direkt den Anweisungen in Punkt 2. Erst wenn alle Minor auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt wurden, können Sie mit Punkt 2 weiterfahren.
  2. Das Majorfach muss im KSL auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt werden: Beantragen Sie dies via KSL bei der Studienleitung des Majorfaches. Konsultieren Sie gleichzeitig die Internetseite des Majorfaches. Allenfalls verlangt die Studienleitung weitere Dokumente von Ihnen. (Wählen Sie im KSL NICHT den "Antrag auf Abschluss stellen" in der obersten Zeile für den gesamten Bachelor an! Dies wird nicht funktionieren und Sie erhalten eine Fehlermeldung.)
  3. Die Studienleitung prüft, ob Sie alle fachlichen Anforderungen zum Abschluss gemäss jeweiligem Studienplan erfüllt haben, setzt dann Ihren Status auf „Fachanforderungen erfüllt“, und informiert das Dekanat. Das Dekanat prüft, ob die Regelstudienzeit gemäss Art. 12, RSL Phil.-nat. 18 eingehalten wurde und erstellt dann Ihre Abschlussdokumente. Sie erhalten eine E-mail vom Dekanat, sobald Ihre Unterlagen bereit sind. Falls Ihr Major schon mehrere Wochen in KSL auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt ist und Sie keine E-mail vom Dekanat erhalten haben, melden Sie sich persönlich bei uns.

Formular „Bachelorabschluss“, "Erklärung Bachelorarbeit" und Zahlungsbeleg Ihrer Geldüberweisung(en) für die Leistungskontrollengebühr ( Art. 40, RSL Phil.-nat. 18 ) von CHF 300.-. Siehe hier.

Nein, im Dekanat muss die Bestätigung der bereits getätigten Einzahlung vorgewiesen werden (E-Banking Auszug oder quittierter Einzahlungsschein).

Wenn die Note der Bachelorarbeit bis Ende Woche 7 resp. 37 im KSL eingetragen wurde, ist eine Immatrikulation im Folgesemester nicht mehr nötig, vorausgesetzt Sie wollen Ihr Studium nicht an der Universität Bern fortsetzen.

Wegen der hohen Anzahl von Studierenden und den limitierten Plätzen in der Veranstaltungslokalität, muss die Promotionsfeier 2026 auf die Master- und PhD-Absolvierenden begrenzt werden. Dieser Entscheid ist der Fakultätsleitung schwer gefallen, war aber leider unumgänglich. Wir danken Ihnen für das Verständnis.

Schreiben Sie sich im Semesterkontrollblatt nur in den Master um, wenn der Bachelorabschluss bis zum 30. September bzw. 28. Februar erfolgen wird.

Eine detaillierte Anleitung dazu finden Sie hier

Fragen zum Masterabschluss

Bitten Sie das Studienleitungs-Sekretariat Ihres Faches die Note der Masterarbeit in KSL einzutragen. Reichen Sie gleichzeitig die bereinigte Masterarbeit in elektronischer Form und die Beurteilung zur Genehmigung durch den Studienausschuss der Fakultät (Art. 53, RSL Phil.-nat. 18 ) elektronisch im Dekanat ein. Nach einer einwöchigen Referendumsfrist (mo-mo) überträgt das Dekanat die Masternote in Ihr KSL Profil.

  1. Ihr Master-Majorprogramm muss in KSL auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt werden. Dazu müssen Sie via KSL bei Ihrem Major den „Antrag auf Bestanden“ stellen. Konsultieren Sie gleichzeitig die Internetseite des Majorfaches. Allenfalls verlangt die Studienleitung weitere Dokumente von Ihnen. Die Studienleitung prüft, ob Sie alle fachlichen Anforderungen zum Abschluss gemäss jeweiligem Studienplan erfüllt haben, setzt dann Ihren Status auf „Fachanforderungen erfüllt“, und informiert das Dekanat. Siehe hier.
    (Wählen Sie im KSL NICHT den "Antrag auf Abschluss stellen" in der obersten Zeile für den gesamten Master an! Dies wird nicht funktionieren und Sie erhalten eine Fehlermeldung.)
  2. Das Dekanat prüft, ob die Regelstudienzeit gemäss Art. 12, RSL Phil.-nat. 18 eingehalten wurde und erstellt dann Ihre Abschlussdokumente. Sie erhalten eine E-mail, sobald Ihre Unterlagen bereit sind und werden aufgefordert folgende Unterlagen im Dekanat einzureichen; Formular „Masterabschluss“ und Zahlungsbeleg Ihrer Geldüberweisung für die Leistungskontrollengebühr (Art. 40, RSL Phil.-nat. 18 ) von CHF 300.- . Siehe hier.
    Falls Ihr Studiengang schon mehrere Wochen in KSL auf „Fachanforderungen erfüllt“ gesetzt ist und Sie keine E-mail vom Dekanat erhalten haben, melden Sie sich persönlich bei uns.

Wenn diese Meldung erscheint, haben Sie den Antrag in KSL am falschen Ort gestellt. Bitte versuchen Sie es eine Zeile weiter unten, beim Master Major.
Hier finden Sie eine genaue Anleitung dazu:
http://www.philnat.unibe.ch/studium/abschluss/index_ger.html#pane153566

Ja, die Leistungskontrollengebühr muss pro Studiengang bezahlt werden.

Nein, im Dekanat muss die Bestätigung der bereits getätigten Einzahlung vorgewiesen werden (E-Banking Auszug oder quittierter Einzahlungsschein).

Die definitive, korrigierte Masterarbeit samt Beurteilung des Leiters/der Leiterin muss bis spätestens Ende Kalenderwoche 7 resp. 37 beim Dekanat eingereicht werden.

Ja, in diesem Fall wird Ihnen an der Promotionsfeier ein leeres Couvert überreicht. 

Eine detaillierte Anleitung dazu finden Sie hier

Fragen zum PhD-Abschluss

Ja, Sie müssen am Tag Ihrer Doktoratsprüfung immatrikuliert sein. Wir richten uns nach dem akademischen Jahr: Herbstsemester: 1. August bis 31. Januar, Frühjahrssemester: 1. Februar bis 31. Juli.

Erst nach Überprüfung und Genehmigung der Gutachten und Noten durch die Fakultät sind Sie zur Doktoratsprüfung zugelassen (PromR Phil.-nat. 19, Art. 20 Abs. 6).

Die definitive und bereinigte Doktorarbeit (1 Exemplar) muss auf dem Studiensekretariat des Phil.-nat. Dekanats abgegeben werden. Dieses Exemplar wird vom Dekan unterschrieben und Sie erhalten es wieder zurück. Nach erfolgter Doktorprüfung sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Dissertation via BORIS Theses auf dem Server der Universitätsbibliothek zu veröffentlichen.

Dissertationen dürfen in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst werden. Ausnahmen können auf Antrag von der Fakultät genehmigt werden.

Die Doktoratsprüfung wird von mind. zwei Examinatoren*innen durchgeführt. Ein/e Examinator*in führt den Vorsitz. Sie oder er muss ordentliche/r bzw. ausserordentliche/r Professor*in der Phil.–nat. Fakultät sein. Sie oder er darf nicht zugleich Leiter*in der Doktorarbeit sein.

Als Note für die Doktorarbeit wird das ungerundete arithmetische Mittel der beiden Einzelnoten des Leiters oder der Leiterin und des externen Gutachters oder der externen Gutachterin festgesetzt (PromR Phil.-nat. 19, Art. 20, Abs. 1 und 7).

Die Note der Doktoratsprüfung entspricht dem ungerundeten arithmetischen Mittelwert der Noten ALLER Examinatorinnen und Examinatoren.

Die Gesamtnote des Doktorats errechnet sich aus der ungerundeten Note der Doktorarbeit und der ungerundeten Note der Doktorprüfung gestützt auf die im Studienplan festgelegte Gewichtung.

Das Dekanat ist nicht berechtigt, Ihnen die Gutachten zu zeigen. Es liegt in der Kompetenz Ihres Leiters/Ihrer Leiterin, ob er/sie Ihnen die Gutachten zeigen möchte.

Ja, in diesem Fall wird Ihnen an der Promotionsfeier ein leeres Couvert überreicht. 

Eine detaillierte Anleitung diesbezüglich finden Sie hier